6.2 Relevante Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO können sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.5). Vorliegend stehen die Szenarien einer sexuellen Nötigung und versuchten Nötigung demjenigen des einvernehmlichen Sexualkontaktes gegenüber.