5.2 Im Weiteren befinden sich folgende objektive Beweismittel in den Akten bzw. werden explizit im angefochtenen Urteil erwähnt: Unterlagen der Musikschule und der Feldmusik Beckenried (vorinstanzliche Akten Urteil KG E. 3.5.3), der Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) betreffend die Genitaluntersuchung des Beschuldigten vom 28. August 2017 (vorinstanzliche Akten, Urteil KG E. 3.5.4), ein von der Privatklägerin beigebrachter gynäkologischer Bericht betreffend Narbenbefunde vom 4. April 2016 (vorinstanzliche Akten, Urteil KG E. 3.5.5). Auch hier wird auf die amtlichen Akten verwiesen. Es wird nur, soweit notwendig, im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen. 6.