Soweit notwendig wird im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die amtlichen Akten und die ausführliche und korrekte Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen (vorinstanzliche Akten, Urteil KG E. 3.4 ff.).