5.1 Dem Beschuldigten wird ein sogenanntes «Vier-Augen-Delikt» vorgeworfen. Naturgemäss bilden in solchen Fällen die Aussagen der Direktbeteiligten die wichtigsten Beweismittel. Neben den Aussagen des Beschuldigten liegen jene der Privatklägerin im Recht. Es liegen zudem die Befragungen der damaligen Kollegen Bischof, Näpflin und Reinhardt vor. Sie konnten jedoch nichts Selbsterlebtes zum konkreten Vorfall schildern. Soweit notwendig wird im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen.