Sie hätten sich sicher verabschiedet und tschüss gesagt. Es stimme nicht, dass er der Privatklägerin gesagt habe, sie dürfe nichts erzählen. Auf die Frage nach der WhatsApp-Nachricht meinte der Beschuldigte, er habe gemeint, man hätte über die psychischen Probleme reden können. 4.4 Nachdem der Beschuldigte, wie sich noch zeigen wird, von Schuld und Strafe freizusprechen ist, erweisen sich die übrigen Beweisanträge als obsolet. 5.