Das Konfrontationsrecht war ‒ zumindest vor Staatsanwaltschaft und Gericht ‒ gewahrt. Der Privatklägerin wurde ärztlich eine langfristige Verhandlungs- und Einvernahmeunfähigkeit attestiert. Da vorliegend der Inhalt ihrer Aussagen im Vordergrund steht und die von der Verteidigung geltend gemachten Widersprüche in der Beweiswürdigung nicht derart eklatant sind, als dass eine neue Befragung unabdingbar wäre, wurde auf eine erneute Einvernahme der Privatklägerin verzichtet.