4.2.4 Vorliegend liegt unstrittig eine klassische «Aussage gegen Aussage»-Situation vor. Die Privatklägerin wurde zweimal im Rahmen der Strafuntersuchung einvernommen (polizeiliche Einvernahmen vom 29. Februar 2016, Untersuchungsakten, act. 5.2.1 ff.; staatsanwaltschaftliche Einvernahmen vom 19. Oktober 2016, Untersuchungsakten, act. 5.2.23 ff.) und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zur Sache befragt (vorinstanzliche Akten, Einvernahmeprotokoll vom 1. Februar 2018 der Privatklägerin [EVP PK]). Das Konfrontationsrecht war ‒ zumindest vor Staatsanwaltschaft und Gericht ‒ gewahrt.