4.2.3 Die Privatklägerin verwies auf die ärztliche Auskunft, wonach eine neuerliche Einvernahme zu einer erneuten Symptomverstärkung führen könnte und eine erneute Einvernahme in absehbarer Zeit nicht möglich sei. Überdies sei sie bereits drei Mal zu den inkriminierten Delikten einvernommen worden.