4.2.2 Die Staatsanwaltschaft hielt zusammengefasst entgegen, allein der Inhalt einer Aussage lasse eine erneute Beweisabnahme nicht als notwendig erscheinen. Massgebend sei, ob das Urteil in entscheidender Weise vom Aussageverhalten ‒ wie sie es sage ‒ abhänge. Vorliegend sei jedoch relevant, was das Opfer ausgesagt habe. Sodann verwies die Staatsanwaltschaft auf die einschlägige Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Unmöglichkeitssituationen.