4.2.1 Die Verteidigung beantragte eine erneute Befragung der Privatklägerin und des Beschuldigten. Es liege eine klassische «Aussage gegen Aussage»-Situation vor. Daher sei der persönliche Eindruck der Parteien in Bezug auf das Aussageverhalten entscheidend. Nach Kenntnisnahme der in Aussicht gestellten langandauernden Einvernahme- und Verhandlungsunfähigkeit der Privatklägerin verwies er bloss noch auf die Belastungssituation des Beschuldigten und das Recht auf einen Verfahrensabschluss innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens.