405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2; vgl. zum Ganzen BGE 140 IV 196 E. 4.4.1).