Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO). Mangels entsprechender Berufung sind die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 7), die Parteientschädigung der Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Dispositivziffer 8) sowie die Rückzahlungsverpflichtung (Dispositivziffer 9) in Rechtskraft erwachsen.