399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt und sämtliche Formalien erfüllt sind, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.