3. 3.1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird (Art. 398 Abs. 1 StPO). Zuständig für deren Beurteilung ist die Strafabteilung des Obergerichts (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 Ziff. 3 GerG [Gesetz über die Gerichte und Justizbehörden/Gerichtsgesetz; NG 261.1]). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach ist dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).