2.4 Die Rechtsanwältin der Privatklägerin führt vor dem Berufungsgericht im Wesentlichen aus, die Privatklägerin habe bereits vor dem Vorfall an Depressionen gelitten bzw. psychische Probleme gehabt. Es sei jedoch unzutreffend, dass sie bereits vor dem Vorfall jahrelang unter psychischen Problemen gelitten habe, Erinnerungslücken habe und unter Wahnvorstellungen leide. In einer aussergewöhnlichen Situation wie der vorliegenden reagiere ein Opfer nicht wie ein Durchschnittsmensch, weshalb eine entsprechende Erwartungshaltung fehl am Platze sei.