2.3 Die Staatsanwaltschaft verweist vorab auf die von der Vorinstanz sehr detailliert und nachvollziehbar vorgenommene Aussagenwürdigung der Beteiligten sowie die sorgfältige Würdigung der Beweismittel. Die Aussagen der Privatklägerin weisen eine Vielzahl von Realkennzeichen auf und sie habe die sexuellen Handlungen sehr detailliert, mit hoher Originalität und nachvollziehbaren Gefühlen geschildert. Solche Aussagen seien nur möglich, wenn auf tatsächlich Erlebtes zurückgegriffen werden könne. Es sei deshalb äusserst unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin ihre Aussagen ohne erlittene sexuelle Nötigung mit all den Realkennzeichen hätte zu Protokoll geben können.