2.2 Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Tathandlungen vollumfänglich. Seinen Angaben zufolge hatte er mit der Privatklägerin einmalig einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Der Beschuldigte kritisiert vorab die Aussagenanalyse und macht im Wesentlichen geltend, die Parteien würden, abgesehen von der Lokalität komplett, verschiedene Handlungen, Ausgangslagen und Gefühlswelten schildern.