2.1 Die Vorinstanz kam nach einer Gesamtwürdigung der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie unter Einbezug der weiteren Beweismittel zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft seien, jene des Beschuldigten unglaubhaft. Es bestehe kein Zweifel, dass sich die als sexuelle Nötigung angeklagten Ereignisse wie in der Anklageschrift beschrieben, abgespielt hätten (vorinstanzliche Akten, Urteil KG E. 3.7.1). Der Anklagesachverhalt betreffend Nötigung erachtete die Vorinstanz teilweise als nicht erstellt (weswegen der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung erfolgte (vorinstanzliche Akten, Urteil KG E. 3.7.2).