« 3. Es sei gutachterlich zu prüfen, ob die Erinnerungen der Privatklägerin aus psychologischer Sicht unter Alkohol- und Drogeneinfluss überhaupt tatsächlich entstehen konnten. 4. Es sei gutachterlich zu prüfen, ob es möglich, glaubwürdig und wahrscheinlich ist, dass die Privatklägerin sich im Rahmen von "Flashbacks" an den angeblichen Vorfall erinnert, obwohl sie zum fraglichen Zeitpunkt unter Alkohol- und Drogeneinfluss stand.»