Daraufhin wurde die Berufungsverhandlung abzitiert (amtl. Urk. 13). G. Auf Anfrage des Gerichts erklärte Dr. Jahn mit Schreiben vom 30. Januar 2019 die aktuelle Situation und hielt fest, er erachte die Verhandlungs- und Einvernahmefähigkeit der Privatklägerin langfristig als nicht gegeben (amtl. Urk. 12, 15). H. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Schreiben von Dr. Jahn zu äussern (amtl. Urk. 14, 15). Davon machte die Privatklägerin am 7. Februar 2019 (amtl. Urk. 17), die Staatsanwaltschaft am 13. Februar 2019 (amtl. Urk. 18) und der Berufungskläger am 14. Februar 2019 (amtl. Urk. 19) Gebrauch. Letzterer ergänzte seine Beweisanträge wie folgt: