E. Am 7. November 2018 wurden die Parteien auf den 31. Januar 2019 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Damit wurde dem Antrag auf eingehende Befragung des Beschuldigten und der Privatklägerin implizit stattgegeben. Gleichzeitig wurde der Beweisantrag um Beizug der seit Anfang 2013 erstellten Krankenakten und -berichte der Privatklägerin einstweilen abgewiesen (amtl. Urk. 7). Sodann wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (amtl. Urk. 6, 9).