D. Mit verfahrensleitendem Schreiben vom 26. April 2018 erhielten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin die Berufungserklärung zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (amtl. Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft Nidwalden teilte mit Schreiben vom 14. Mai 2018 mit, sie beantrage weder ein Nichteintreten noch erkläre sie Anschlussberufung (amtl. Urk. 4). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.