Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. 4. A.__ sei zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten der Privatklägerin, eine angemessene Genugtuung im Betrag von mind. Fr. 5'000.00 zuzusprechen. 5. Die Untersuchungskosten sowie die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien zu Lasten des Staates bzw. des Kantons Nidwalden aufzuerlegen, welcher A.__ überdies eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen habe. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge hinsichtlich des vorliegenden Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates.