« 1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 1 bis 6 sowie Ziffer 9 des Erkanntnisses des Urteils des Kantonsgerichtes Nidwalden vom 5. Februar 2018 (- SK 17 3 -) in Sachen der Parteien aufzuheben. 2. A.__ sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen. Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.