12'930.70 Total Verfahrenskosten Fr. 29'232.05 6. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten auferlegt. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten gehen in Anwendung von Art. 135 Abs. 1 und 2 sowie Art. 426 Abs. 1 StPO vorläufig zu Lasten des Kantons. Die Honorarnote vom 2. Februar 2018 des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. André Britschgi, in der Höhe von Fr. 8'213.25 wird genehmigt. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt Dr. iur.