3. Der Vollzug der Freiheitstrafe wird in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 7'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. August 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten betragen in Anwendung von Art. 135 Abs.1 und 2, Art. 138, Art. 421 Abs. 1 und Art. 422 StPO sowie Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Ziff. 2, Art. 10 Ziff. 3, Art. 24, Art. 25, Art. 29, Art. 31, Art.