« 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen ‒ der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und ‒ der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, Art. 40, Art. 42 Abs. 4, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106, Art. 181 und Art. 189 Abs. 1 StGB mit ‒ einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und ‒ einer Busse von Fr. 2'000.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen, bestraft. 3. Der Vollzug der Freiheitstrafe wird in Anwendung von Art.