{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-04-11", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_21290_2019-04-11.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/21290", "Checksum": "5e4254c87b190d5e5b080981e67d81ff"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["21290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 11.04.2019 21290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 11.04.2019 21290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 11.04.2019 21290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:44", "Checksum": "20aba7bb7d303ca81ac31c23358c52a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 11.04.2019 21290\nRegeste:\nSexuelle Nötigung\n\n11.2\nDie Entscheidgebühr im Verfahren vor Obergericht als Berufungsinstanz beträgt Fr. 300.00\nbis Fr. 6'000.00 (Art. 11 Ziff. 1 PKoG [Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten\nund den Justizbehörden; NG 261.2]). Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf\nFr. 3'000.00 festgesetzt und sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.\n11.3\nDie Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens\noder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des Rechtsmittelverfahrens besteht kein Raum für eine Kostenauflage an den Beschuldigten.\n\n11.4\nIn Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar im Verfahren vor der Berufungsinstanz maximal Fr. 6'000.00 (Art. 45 Ziff. 4 PKoG). Das Honorar des amtlichen Verteidigers beträgt\nFr. 220.00 je Stunde (Art. 39 Abs. 2 PKoG).\n\nDer amtliche Verteidiger verlangte mit Kostennote vom 11. April 2019 ein Honorar im Betrage\nvon Fr. 7'673.20 (Honorar Fr. 7'112.60 [32.33 Std. à Fr. 220.00], Auslagen Fr. 12.00, 7.7%\nMehrwertsteuer Fr. 548.60). Das geltend gemachte Honorar liegt ausserhalb des gesetzlichen\nvorgesehenen Rahmens und wird auf Fr. 6'474.90 (Honorar Fr. 6'000.00, Auslagen Fr. 12.00,\n7.7% Mehrwertsteuern Fr. 462.90) festgesetzt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Britschgi mit Fr. 6'474.90 zu entschädigen.\n\n11.5\nDas von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin geltend gemachte Honorar\nim Betrage von Fr. 4'622.80 (Honorar Fr. 4'180.00 [19 Std. à Fr. 220.00], Auslagen Fr. 112.30,\nMWSt 7.7 % Fr. 330.50) erscheint angemessen und kann in diesem Umfang genehmigt werden. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwältin Vivian Lüdin mit\nFr. 4'622.80 zu entschädigen.\n\n12.\n\n12.1\nDer Berufungskläger verlangt aufgrund der mit dem Strafverfahren einhergehenden Behauptungen und Anschuldigungen erlittenen seelischen Unbill sowie angeordneten Untersuchung\nder Geschlechtsorgane eine Genugtuung von im Minimum Fr. 5'000.00.\n\n12.2\nWird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für\nbesonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Materiellrechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR\n(Urteile des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2; 6B_534/2014 vom\n25. September 2014 E. 1.3, je mit Hinweisen). Mithin muss eine gewisse Intensität vorliegen,\ndamit eine Genugtuung zugesprochen werden kann. Als Beispiele können neben der ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft, eine publik gewordene Hausdurchsuchung, die Behandlung des Falles in den Massenmedien unter Bekanntgabe der beschuldigten Person oder andere schwere Beeinträchtigungen im persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die\nStrafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden genannt\nwerden (W EHRENBERG/FRANK in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstraf-pro-\nzessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 26 ff. zu Art. 429; YVONA GRIESSER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 429). Erforderlich ist zudem, dass die\nerlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im\nSinne des Haftpflichtrechts steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September\n2015 E. 1.2). Die mit jedem Strafverfahren einhergehende psychischen Belastungen alleine\ngenügen im Regelfall nicht, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen (W EHREN-\nBERG/FRANK, a.a.O., N. 27b zu Art. 429 StPO).\n\nBei der angeordneten körperlichen Untersuchung handelt es sich um eine äussere, schmerzlose Vermessung des äusseren Geschlechtsteils durch Fachärzte in den Räumlichkeiten des\nInstituts für Rechtsmedizin (IRM) in Zürich (act. 1.63). Das rein subjektive Unbehagen des\nBeschuldigten bei der Entblössung des Geschlechtsteils vermag keinen Genugtuungsanspruch zu begründen. Die Untersuchung kann nicht als besonders schwerer Eingriff in die\nkörperliche Integrität bzw. der persönlichen Verhältnisse qualifiziert werden. Der Eingriff war\nweder in zeitlicher Hinsicht übermässig noch entfaltete er eine über das Strafverfahren ausgehende Aussenwirkung. Überdies wird weder dargetan, inwiefern die Folgen des vorliegenden\nStrafverfahrens für den Beschuldigten über die psychischen Belastungen hinausgehen, die mit\njedem Strafverfahren mit ähnlichen Vorwürfen einhergehen, noch wird eine Beeinträchtigung\ndes psychischen Zustandes des Beschuldigten nachgewiesen. Der Beschuldigte hat folglich\nkeinen Genugtuungsanspruch, weshalb sein Begehren abzuweisen ist.\nDemnach erkennt das Obergericht:\n\n1. Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern 7 und 8 des Urteils des Kantonsgerichts\nNidwalden, Strafabteilung/Kollegialgericht, vom 5. Februar 2018, mangels Berufung in\nRechtskraft erwachsen sind.\n\n2. In Gutheissung der Berufung wird der Berufungskläger vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung nach Art. 181 StGB\nin Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen.\n\n3. Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.\n\n4. Dem Berufungskläger wird keine Genugtuung zugesprochen.\n\n5. Die Ermittlungs- und Untersuchungskosten sowie die vorinstanzlichen Verfahrenskosten\nim Betrage von Fr. 29'232.05 werden auf die Staatskasse genommen.\n\n6. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00 werden auf die Staatskasse\ngenommen.\n\n7. Der amtliche Verteidiger wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 6'474.90 entschädigt.\n\n"}