{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-04-11", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_21290_2019-04-11.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/21290", "Checksum": "5e4254c87b190d5e5b080981e67d81ff"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["21290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 11.04.2019 21290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 11.04.2019 21290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 11.04.2019 21290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:44", "Checksum": "20aba7bb7d303ca81ac31c23358c52a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 11.04.2019 21290\nRegeste:\nSexuelle Nötigung\n\n8.3\nVorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte erstmals Mitte Juli 2016 Kenntnis von der gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung erhielt (Untersuchungsakten, act. 1.8). Die erste Befragung fand am 21. September 2016 statt, mithin rund 3 Jahre nach dem hier untersuchten Vorfall (Untersuchungsakten, act. 1.12) und die Verteidigung erhielt am 22. September 2016 zum\nersten Mal Akteneinsicht (Untersuchungsakten, act. 1.14). Der Beschuldigte bestritt die Schilderungen der Privatklägerin durchwegs und berichtete von einem einvernehmlichen Sexualkontakt. Seine Aussagen sind, soweit ist der Vorinstanz zuzustimmen, kurz, karg und eher\ndetailarm. Inhaltlich blieben die Schilderungen jedoch beständig und es zeigt sich eine durchwegs gleichbleibende Struktur. Liegt, wie im vorliegenden Fall, ein langes Intervall zwischen\nEreignis und Befragung, spielt der zeitliche Aspekt ebenfalls eine Rolle. So können Teilbereiche bereits vergessen worden sein, sodass nur eine kurze und oberflächliche Schilderung\nwiedergegeben werden kann. Details können möglicherweise weniger gut erinnert werden,\nwas sich negativ auf die Aussagequalität auswirkt. Auch das verbale Ausdrucksvermögen der\naussagenden Person und ihre Eigenart autobiografische Erlebnisse darzustellen, ist zu berücksichtigen. Personen unterscheiden sich im Hinblick auf die Detailliertheit und Nachvollziehbarkeit einer Schilderung sowie dahingehend, ob sie sich lediglich auf äussere Faktoren\nkonzentrieren oder auch ihre emotionale Beteiligung und eigene Bewertung beschreiben (VOL-\nBERT/DAHLE, a.a.O., S. 43 f.). Der Beschuldigte äusserte sich durchwegs, auch in belanglosen\n\nNebensächlichkeiten (z.B. zur Schulzeit, zum Freizeitverhalten; vorinstanzliche Akten, Einvernahmeprotokoll vom 1. Februar 2018 des Beschuldigten [EVP B] dep. 52 ff.) einsilbig, verhalten, detailarm und nicht sonderlich reflektiert. Sein persönlicher Auskunftsstil ist somit mitursächlich für die kargen und daher mit wenigen Realitätsmerkmalen aufwartenden Aussagen.\nSchliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass minimale Angaben per se zu einer geringen\nAussagequalität führen, selbst wenn die Darstellung auf tatsächlich Erlebtem basiert (VOL-\nBERT/DAHLE, a.a.O., S. 46). Allein anhand der (Anzahl) angetroffenen Merkmale kann die Zu-\n\nverlässigkeit einer Aussage nicht beurteilt werden (vgl. u.a. LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O.,\nS. 63 m.w.H.). Schliesslich ist auch zu bedenken, dass sich nach Darstellung des Beschuldigten der angeklagte Sachverhalt nicht zugetragen hat, womit konsequenterweise auch kein\nKerngeschehen vorliegt, zu welchem er detailreich hätte berichten können. Indessen ist auch\nseine Version des Sachverhaltes nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Eine zuverlässige Aussagenanalyse erscheint angesichts des Aussagenumfangs gar fraglich, zumal sich auch nicht\nzweifelsfrei eruieren lässt, inwiefern die detailarmen Kurzaussagen den soeben geschilderten\nFaktoren geschuldet sind. Im Ergebnis lässt sich weder der Anklagesachverhalt noch der vom\nBeschuldigten präsentierte Sachverhalt erstellen.\n\n9.\nZwischen den Parteien kam es unbestrittenermassen zu einer sexuellen Handlung. Auch wenn\nden Aussagen der Privatklägerin eine hohe Qualität zuzusprechen ist, kann aufgrund einer\nmöglichen Suggestion nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um Pseudoerinnerungen\nhandelt. Das Aussagen des Beschuldigten kann nicht zuverlässig als unglaubhaft qualifiziert\nwerden. Aus den objektiven Beweismitteln alleine lässt sich kein direkter Beweis für eine sexuelle Nötigung bzw. versuchte Nötigung entnehmen. Insgesamt lässt sich der Sachverhalt\nder Anklage anhand der vorliegenden Beweismittel nicht zweifelsfrei erstellen, weshalb der\nBeschuldigte dem Grundsatz in dubio pro reo folgend von den ihm vorgeworfenen Tatbeständen der sexuellen Nötigung und der versuchten Nötigung freizusprechen ist.\n\n10.\nNach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachten Zivilklagen,\nwenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren\neingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht\nausreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt\naber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d und Abs. 3 StPO).\n\nDie Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von\nFr. 17'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit 14. August 2013 zu bezahlen. Nachdem der Beschuldigte mangels Beweis in dubio pro reo von Schuld und Strafe freigesprochen, mithin der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt somit illiquid ist, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Das Urteilsdispositiv wird in diesem Sinne in Ziffer 3 berichtigt.\n\n11.\n\n11.1\nDie Verfahrenskosten werden von dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit\nsie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Bei\neinem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton die Verfahrenskosten (vgl. Art. 423 Abs. 1\nStPO). Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt\nFr. 29'232.05 sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.\n\n"}