{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-04-11", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_21290_2019-04-11.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/21290", "Checksum": "5e4254c87b190d5e5b080981e67d81ff"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["21290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 11.04.2019 21290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 11.04.2019 21290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 11.04.2019 21290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:44", "Checksum": "20aba7bb7d303ca81ac31c23358c52a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 11.04.2019 21290\nRegeste:\nSexuelle Nötigung\n\n7.3.3\nDas hier interessierende Ereignis fand, laut den Angaben der Privatklägerin, am 14. August 2013 statt. Erstmals dazu einvernommen wurde die Privatklägerin am 29. Februar 2016,\nmithin beinahe 2.5 Jahre später. Die Privatklägerin wurde einzig in der erstinstanzlichen Einvernahme gefragt, weshalb sie erst 2.5 Jahre nach dem Vorfall Kontakt mit der Polizei aufgenommen habe. Sie gab an, sie habe zunächst alles verdrängt. Als sie von Nidwalden weggezogen sei, hätten die Flashbacks begonnen. Es sei ihr Unrecht widerfahren und sie habe die\nAnzeige gemacht, um die Sache abschliessen zu können (vorinstanzliche Akten, EVP PK\ndep. 2). Ihr sei von Anfang an klar gewesen, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht okay\ngewesen sei. Sie habe das Ausmass erst später erkannt (vorinstanzliche Akten, EVP PK\ndep. 58). Die detaillierten Erinnerungen seien schätzungsweise einen Monat, nachdem die\nFlashbacks angefangen hätten, beisammen gewesen, schätzungsweise im Juli/August 2015\n(vorinstanzliche Akten, EVP PK dep. 60). Die Privatklägerin war im Ereigniszeitpunkt eigenen\nAngaben zufolge unregelmässig wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung (vorinstanzliche Akten, EVP PK dep. 17). Allerdings will sie dem behandelnden Psychiater erst\netwa im September/Oktober 2015, kurz vor ihrem Termin bei der Beratungsstelle Castagna,\nvom Vorfall erzählt haben (vorinstanzliche Akten, EVP PK dep. 18). Der Psychiater habe nachgefragt und sie habe erzählt, was sie noch gewusst habe. Die Details seien später wieder\nhinzugekommen (vorinstanzliche Akten, EVP PK dep. 60 ff.; Untersuchungsakten, act. 5.2.3\ndep. 9).\n\nTatsache ist, dass sich die Privatklägerin zwischen dem hier interessierenden Ereignis und\nder ersten Befragung durch die Polizei in unterschiedlichen Konstellationen mit dem Vorfall\nbefasste und verbal austauschte. Die Privatklägerin war vor und im Zeitpunkt der ersten Aussage (auch stationär) in psychiatrischer Behandlung. Der Vorfall wurde im Rahmen dieser\nKonsultationen thematisiert (Untersuchungsakten, act. 5.2.3 f. dep. 9, 5.2.9 dep. 67). In Absprache mit ihrem Psychiater kontaktierte die Privatklägerin den Beschuldigten am 25. September 2015 per WhatsApp, um ihn «in abgeschwächter Form» mit den Vorwürfen zu konfrontieren (Untersuchungsakten, act. 5.2.3 dep. 9 und act. 5.2.10 dep. 70). Im gleichen Zeitraum\nbzw. vor der ersten Befragung besprach sie die Angelegenheit in der Beratungsstelle Castagna und mit ihrer Rechtsvertreterin (Untersuchungsakten, act. 5.2.1 dep. 2). Der Umstand,\ndass sie die Opferberatungsstelle Castagna kontaktierte, indiziert eine Auseinandersetzung\nmit der Thematik. Zum Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Oktober\n2016 unterzog sich die Privatklägerin einer Traumatherapie «um alles aufzuarbeiten» (Untersuchungsakten, act. 5.2.35 dep. 103).\n\nDie Entstehungsgeschichte der ersten Aussage lässt sich anhand der Akten nicht (mehr) klar\neruieren. Fakt ist, dass zwischen dem Vorfall und der ersten Befragung rund 2.5 Jahre liegen,\ndass die Privatklägerin, eigenen Angaben zufolge, sich erst nach und nach wieder erinnern\nkonnte und, dass sich die Privatklägerin während diesem Erinnerungsintervall (auch im therapeutischen Setting) mit der Thematik befasste. Insgesamt finden sich ernsthafte Anhaltspunkte\ndafür, dass bereits vor der ersten dokumentierten Befragung suggestive Bedingungen vorlagen. Lässt sich, wie vorliegend, die Suggestionshypothese nicht zurückweisen bleibt denkbar,\ndass die Privatklägerin obwohl subjektiv von der Wahrheit ihres Berichts überzeugt, über ein\n‒ zumindest nicht so ‒ erlebtes Geschehen berichtet. Im Ergebnis lässt sich die zu Beginn\ngestellte Nullhypothese, d.h. die Annahme, dass die Opferaussage nicht realitätsbegründet\nist, angesichts einer möglichen Suggestion nicht widerlegen.\n\n8. Aussagen des Beschuldigten\n\n8.1\nDie Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (insgesamt zwei Befragungen durch die\nStaatsanwaltschaft sowie eine Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) ausführlich und umfassend dargestellt (vorinstanzliche Akten, Urteil KG E. 3.4.3). In der\noberinstanzlichen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (vgl.\nvorstehende Erwägung 4.3).\n\n8.2\nDie Vorinstanz kam nach Prüfung der inhaltsbezogenen Realitätskriterien zum Schluss, die\nAussagen des Beschuldigten enthalten mehrere Lügensignale (Detailarmut, Abstraktheit,\nkeine Schilderung von Gefühlen und Komplikationen) und seien daher sehr unglaubhaft (vorinstanzliche Akten, Urteil KG E. 3.4.4 S. 27). Allerdings ist das Fehlen spezifischer Realitätskriterien nicht per se ein Lügensignal. Das Fehlen der Merkmale kann verschiedene Ursachen\nhaben (u.a. Erinnerungsschwächen, mangelnde Aussagebereitschaft, ein Ereignis mit geringer Komplexität oder ein ungeeigneter Befragungsstil); eine gezielte Falschaussage ist nur\neine dieser Möglichkeiten. Danebst sind auch Aspekte der aussagenden Person und situative\nFaktoren in die Aussagebeurteilung einzubeziehen (SUSANNE NIEHAUS, Merkmalsorientierte\nInhaltsanalyse, in: RENATE VOLBERT/MAX STELLER [Hrsg.], Handbuch der Rechtspsychologie,\n2008, S. 315; RENATE VOLBERT/KLAUS-PETER DAHLE, Forensisch-psychologische Diagnostik\nim Strafverfahren, 2010, S. 40).\n\n"}