{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-04-11", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_21290_2019-04-11.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/21290", "Checksum": "5e4254c87b190d5e5b080981e67d81ff"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["21290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 11.04.2019 21290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 11.04.2019 21290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 11.04.2019 21290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:44", "Checksum": "20aba7bb7d303ca81ac31c23358c52a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 11.04.2019 21290\nRegeste:\nSexuelle Nötigung\n\n7.2\nEine grosse Anzahl von Realkennzeichen in Form von detaillierten Schilderungen der Geschehnisse spricht dafür, dass eine Person über Selbsterlebtes berichtet. Entsprechend der\nVorinstanz, auf deren zutreffende Erwägung zu verweisen ist (vorinstanzliche Akten, Urteil KG\nE. 3.4.4), erblickt auch das Obergericht in den (angesichts des Erinnerungsintervalls bemerkenswert präzisen) Aussagen der Privatklägerin eine Vielzahl verschiedener Realkennzeichen. Allerdings fällt auch auf, dass motivationsbezogene Merkmale wie Erinnerungslücken,\nSelbstbelastungen, Selbstkorrekturen und Entlastung des Angeschuldigten fehlen (vgl. Tabelle in LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 49 f.). Die Aussagen wurden weitgehend konstant\nreproduziert und es sind keine wesentlichen Strukturbrüche erkennbar. Insgesamt indiziert die\nhohe Aussagequalität, dass die Schilderungen nicht gelogen im Sinne von subjektiv unwahr\nsind. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie objektiv zutreffen. Dies ist nur der Fall, wenn sicher\nausgeschlossen werden kann, dass keine suggestiven Einflüsse wirksam waren. Denn sowohl\nerlebnisbasierte als auch suggerierte Aussagen können eine hohe Qualität aufweisen. Aus\ndiesem Grunde ist neben der Analyse der Qualität der Aussagen stets das Vorliegen allfälliger\nsuggestiver Bedingungen zu prüfen (sog. Suggestionshypothese; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR,\na.a.O., S. 71 ff. m.w.H., SUSANNA NIEHAUS, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012\nvom 2. Februar 2012, S. 31; RENATE VOLBERT, Suggestion, Aussagenpsychologie in der\nRechtspraxis, a.a.O., S. 414 ff.).\n\n7.3\n\n7.3.1\nUnter Suggestion versteht man jede Form der Beeinflussung, durch die eine Person Informationen übernimmt, welche ihr durch Gespräche, Befragungen oder nachträgliche Informationen übermittelt worden sind. Die hier interessierenden suggestiven Effekte können in zwei\nGruppen aufgeteilt werden: in Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen. Bei den\nFalschinformationseffekten hat das in Frage stehende Ereignis tatsächlich stattgefunden. Spezifische oder unspezifische nachträgliche Informationen führen jedoch zu einer entsprechenden Veränderung der Aussage. Pseudoerinnerungen sind hingegen Erinnerungen an komplexe Ereignisse, welche in dieser Form überhaupt nicht stattgefunden haben. Solche Scheinerinnerungen können sowohl durch Fremdbeeinflussung als auch durch Autosuggestion entstehen. Das suggerierte Ereignis stellt für die betroffene Person eine subjektive Wahrheit dar,\nweshalb sich in den Aussagen eine hohe Aussagenqualität sowie zahlreiche Realkennzeichen\nfinden lassen. Aus diesem Grund unterscheiden sich erlebnisbasierte und suggerierte Aussagen nicht in Bezug auf ihre Qualität, aber in ihrem Verlauf. Der Wahrheitsgehalt einer Aussage\nkann deshalb nur beurteilt werden, wenn ihr Zustandekommen bekannt ist, d.h. in welchem\nZusammenhang die Aussage entstand und ob suggestive Bedingungen vorgelegen haben.\nDazu ist die Rekonstruktion der Aussageentstehung und Aussageentwicklung notwendig. Dabei ist chronologisch aufzuarbeiten, wann und wodurch ein erster Verdacht auftrat, wie die\nAussage entstand und wie sie sich anschliessend entwickelte. Die konkrete Einwirkung durch\nBefragungen oder andere äussere Einwirkungen ist so genau als möglich nachzuzeichnen.\nBestand vor der Aussage bei der Aussageperson selbst oder im betreffenden Umfeld die Überzeugung, dass bis anhin nicht erinnerte Erfahrungen vorliegen müssten und erfolgten mit oder\nohne therapeutische Unterstützung (z.B. intensive Beschäftigung mit der relevanten Thematik), explizite Erinnerungsbemühungen (z.B. nachdenken, grübeln), kam die Erinnerung erst\nim Laufe der Zeit und wurde zunehmend deutlicher, sind dies wichtige Hinweise auf suggestive\nEinflüsse bei Erwachsenen. Erinnern nach Nicht-Erinnern ist kein Beleg für die Richtigkeit der\nneuen Erinnerung. Bringt die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte zutage,\ndass suggestive Einflüsse vorhanden waren, kann auch eine hohe Aussagequalität keinen\nErlebnisbezug herstellen (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 76 ff. m.w.H.; MAX STELLER, Die\nEntdeckung der Scheinerinnerungen, in: RÜDIGER DECKERS/GÜNTER KÖHNKEN [Hrsg.], Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, 2019, S. 71 ff.).\n\n7.3.2\nErinnerungen, die so erlebt werden, als handle es sich um die ursprüngliche Erfahrung (sog.\nFlashback-Erinnerungen) müssen nicht notwendigerweise die tatsächliche Erfahrung widerspiegeln; sie können sich aus einer Mischung von realen, befürchteten und vorgestellten Elementen zusammensetzen. Emotionen und sensorische Erinnerungen können auch «wiedererlebt» werden, wenn die Eindrücke sich bereits als unwahr herausgestellt haben (RENATE\nVOLBERT, a.a.O., S. 409).\n\n"}