{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-04-11", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_21290_2019-04-11.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/21290", "Checksum": "5e4254c87b190d5e5b080981e67d81ff"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["21290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 11.04.2019 21290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 11.04.2019 21290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 11.04.2019 21290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:44", "Checksum": "20aba7bb7d303ca81ac31c23358c52a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 11.04.2019 21290\nRegeste:\nSexuelle Nötigung\n\n6.1\nDas Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es frei von Beweisregeln\nund nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die\nbeschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen\nWürdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn\nnach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der\nSachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (in BGE 143\nIV 214, Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; BGE 138 V 74 E.\n7). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem\nkritischen Menschen stellen (u.a. BGE 124 IV 87 E. 2a; Schmid, Handbuch Strafprozessrecht,\n3. Aufl. 2017, Rz. 233 ff.).\n\n6.2\nRelevante Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO können sich nicht nur aus dem Ergebnis\nder Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es\ndurch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.5). Vorliegend stehen die Szenarien einer\nsexuellen Nötigung und versuchten Nötigung demjenigen des einvernehmlichen Sexualkontaktes gegenüber.\n\n6.3\nDer Natur des angeklagten Sachverhaltes entsprechend liegen kaum objektive Beweismittel\nvor, welche die Aussagen der Privatklägerin klar bestätigen oder klar widerlegen können. Entscheidend ist somit die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen einerseits und jene des\nBeschuldigten andererseits. In Konstellationen, in denen als massgebende Beweise die belastenden Aussagen des mutmasslichen Opfers den bestreitenden Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, hat sich zur Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Aussagen die sogenannte Aussagenanalyse durchgesetzt (BGE 129 I 49 E. 5 mit Hinweisen). Dabei wird primär\nder Inhalt der von einer Person gemachten Aussage untersucht und davon ausgegangen, dass\nselbsterlebte Ereignisse in einer wesentlich anderen (lebendigeren, detaillierteren) Qualität erzählt werden als erfundene. Eine grosse Anzahl an Realkennzeichen in Form von detaillierten\nSchilderungen der Geschehnisse spricht deshalb dafür, dass eine Aussageperson über\nSelbsterlebtes berichtet; denn es ist wesentlich schwieriger, eine nicht erlebte Geschichte so\nmit lebhaften Elementen zu schmücken, dass sie als selbst erlebt erscheint (BEN-\nDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N. 370 f.; HANS W IPRÄCH-\n\nTIGER, Aussagenpsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 1/2010\nS. 40 f.; VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Plädoyer 2/1997\nS. 33 ff.). Die Aussagen der Parteien sind deshalb vorab nach inhaltlichen und motivationsbezogenen Realkennzeichen zu überprüfen. Weiter sind die Aussagen nach Konstanz, Strukturgleichheit, logischer Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit zu überprüfen. Ausgangspunkt ist die sogenannte Nullhypothese, die zu widerlegen ist. Es ist zu prüfen, ob die\naussagende Person unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (u.a.\nUrteil des Bundesgerichts 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Dabei ist auch in\nBetracht zu ziehen, dass die Schilderung eines Ereignisses sich aus wirklich Erlebtem und aus\nUnwahrem zusammensetzen kann. Erst wenn diese «Unwahrheitshypothese» (sog. Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht übereinstimmen kann, gilt die Alternativhypothese,\ndass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit\nHinweis auf BGE 129 I 49 E. 5; REVITAL LUDEWIG/SONJA BAUMER/DAPHNA TAVOR, Einführung\nin die Aussagenpsychologie, in: Dies. [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis 2017,\nS. 17 ff.).\n\n7. Aussagen der Privatklägerin\n\n7.1\nIn ihrer Erstbefragung bei der Zürcher Kantonspolizei erzählte die Privatklägerin das Geschehnis zunächst in freier Rede und angesichts der Zeitspanne zum Ereignis in bemerkenswerter\nDetailtreue, strukturiert und chronologisch einwandfrei. Danach antwortete sie auf konkrete\nFragen. In den darauffolgenden Befragungen wurde die Privatklägerin nicht mehr aufgefordert,\ndie konkreten Geschehnisse in freier Rede zu schildern, sondern nur noch auf konkrete Fragen\nzu antworten. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin ausführlich zusammengefasst, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliche Akten, Urteil KG E. 3.4.2).\n\n"}