{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-04-11", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_21290_2019-04-11.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/21290", "Checksum": "5e4254c87b190d5e5b080981e67d81ff"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["21290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 11.04.2019 21290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 11.04.2019 21290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 11.04.2019 21290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:44", "Checksum": "20aba7bb7d303ca81ac31c23358c52a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 11.04.2019 21290\nRegeste:\nSexuelle Nötigung\n\n4.2.1\nDie Verteidigung beantragte eine erneute Befragung der Privatklägerin und des Beschuldigten. Es liege eine klassische «Aussage gegen Aussage»-Situation vor. Daher sei der persönliche Eindruck der Parteien in Bezug auf das Aussageverhalten entscheidend. Nach Kenntnisnahme der in Aussicht gestellten langandauernden Einvernahme- und Verhandlungsunfähigkeit der Privatklägerin verwies er bloss noch auf die Belastungssituation des Beschuldigten\nund das Recht auf einen Verfahrensabschluss innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens.\n\n4.2.2\nDie Staatsanwaltschaft hielt zusammengefasst entgegen, allein der Inhalt einer Aussage lasse\neine erneute Beweisabnahme nicht als notwendig erscheinen. Massgebend sei, ob das Urteil\nin entscheidender Weise vom Aussageverhalten ‒ wie sie es sage ‒ abhänge. Vorliegend sei\njedoch relevant, was das Opfer ausgesagt habe. Sodann verwies die Staatsanwaltschaft auf\ndie einschlägige Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Unmöglichkeitssituationen.\n\n4.2.3\nDie Privatklägerin verwies auf die ärztliche Auskunft, wonach eine neuerliche Einvernahme zu\neiner erneuten Symptomverstärkung führen könnte und eine erneute Einvernahme in absehbarer Zeit nicht möglich sei. Überdies sei sie bereits drei Mal zu den inkriminierten Delikten\neinvernommen worden.\n\n4.2.4\nVorliegend liegt unstrittig eine klassische «Aussage gegen Aussage»-Situation vor. Die Privatklägerin wurde zweimal im Rahmen der Strafuntersuchung einvernommen (polizeiliche Einvernahmen vom 29. Februar 2016, Untersuchungsakten, act. 5.2.1 ff.; staatsanwaltschaftliche\nEinvernahmen vom 19. Oktober 2016, Untersuchungsakten, act. 5.2.23 ff.) und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zur Sache befragt (vorinstanzliche Akten, Einvernahmeprotokoll vom\n1. Februar 2018 der Privatklägerin [EVP PK]). Das Konfrontationsrecht war ‒ zumindest vor\nStaatsanwaltschaft und Gericht ‒ gewahrt. Der Privatklägerin wurde ärztlich eine langfristige\nVerhandlungs- und Einvernahmeunfähigkeit attestiert. Da vorliegend der Inhalt ihrer Aussagen\nim Vordergrund steht und die von der Verteidigung geltend gemachten Widersprüche in der\nBeweiswürdigung nicht derart eklatant sind, als dass eine neue Befragung unabdingbar wäre,\nwurde auf eine erneute Einvernahme der Privatklägerin verzichtet.\n\n4.3\nIn der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte nochmals befragt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 18. April 2019). Der Beschuldigte gab an, er habe sich mit der Privatklägerin an der Seepromenade bei der Ermitage in Beckenried getroffen. Es sei schönes Wetter\ngewesen und sie hätten sich im Park mit ein paar Kollegen getroffen, um etwas zu trinken und\num zu baden. Die Privatklägerin sei auch in der Gruppe gewesen. Irgendwann seien sie alleine\ngewesen. Sie hätten dann Sex gehabt. Die Privatklägerin habe ihn nicht angerufen, um dort\nabzumachen. Sie seien als Gruppe dort gewesen. Sie habe ihn geküsst und dann Sex gehabt.\nDetails wisse er nicht mehr. Es sei schon ein paar Jahre her. Er könne sich nicht an Oralsex\nerinnern. Er habe keine spezielle Beziehung zu der Privatklägerin gehabt. Man sei zusammen\nin der Dorfmusik gewesen und habe ab und zu abgemacht. Ab und zu habe er die Privatklägerin alleine getroffen. Sie habe Probleme gehabt und jemanden zum Reden gebraucht. Sie\nhabe Probleme mit Männern gehabt und auch sonstige. Er habe nicht viel über sie gewusst.\nSie seien zusammen nach Hause gelaufen, weil sie nahe beieinander gewohnt hätten und fast\nzusammen gehen müssen. Sie hätten sich sicher verabschiedet und tschüss gesagt. Es\nstimme nicht, dass er der Privatklägerin gesagt habe, sie dürfe nichts erzählen. Auf die Frage\nnach der WhatsApp-Nachricht meinte der Beschuldigte, er habe gemeint, man hätte über die\npsychischen Probleme reden können.\n\n4.4\nNachdem der Beschuldigte, wie sich noch zeigen wird, von Schuld und Strafe freizusprechen\nist, erweisen sich die übrigen Beweisanträge als obsolet.\n5.\n\n5.1\nDem Beschuldigten wird ein sogenanntes «Vier-Augen-Delikt» vorgeworfen. Naturgemäss bilden in solchen Fällen die Aussagen der Direktbeteiligten die wichtigsten Beweismittel. Neben\nden Aussagen des Beschuldigten liegen jene der Privatklägerin im Recht. Es liegen zudem\ndie Befragungen der damaligen Kollegen Bischof, Näpflin und Reinhardt vor. Sie konnten jedoch nichts Selbsterlebtes zum konkreten Vorfall schildern. Soweit notwendig wird im Rahmen\nder Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die amtlichen Akten und die ausführliche und korrekte Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen (vorinstanzliche Akten, Urteil KG E. 3.4 ff.).\n\n5.2\nIm Weiteren befinden sich folgende objektive Beweismittel in den Akten bzw. werden explizit\nim angefochtenen Urteil erwähnt: Unterlagen der Musikschule und der Feldmusik Beckenried\n(vorinstanzliche Akten Urteil KG E. 3.5.3), der Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM)\nbetreffend die Genitaluntersuchung des Beschuldigten vom 28. August 2017 (vorinstanzliche\nAkten, Urteil KG E. 3.5.4), ein von der Privatklägerin beigebrachter gynäkologischer Bericht\nbetreffend Narbenbefunde vom 4. April 2016 (vorinstanzliche Akten, Urteil KG E. 3.5.5). Auch\nhier wird auf die amtlichen Akten verwiesen. Es wird nur, soweit notwendig, im Rahmen der\nBeweiswürdigung darauf eingegangen.\n\n6.\n\n"}