{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-04-11", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_21290_2019-04-11.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/21290", "Checksum": "5e4254c87b190d5e5b080981e67d81ff"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["21290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 11.04.2019 21290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 11.04.2019 21290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 11.04.2019 21290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:44", "Checksum": "20aba7bb7d303ca81ac31c23358c52a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 11.04.2019 21290\nRegeste:\nSexuelle Nötigung\n\n3.\n3.1\nDie Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren\nganz oder teilweise abgeschlossen wird (Art. 398 Abs. 1 StPO). Zuständig für deren Beurteilung ist die Strafabteilung des Obergerichts (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 Ziff. 3 GerG\n[Gesetz über die Gerichte und Justizbehörden/Gerichtsgesetz; NG 261.1]). Die Berufung ist\ndem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach ist dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des\nbegründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und\nAbs. 3 StPO). Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art.\n382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt\ndarstellt und sämtliche Formalien erfüllt sind, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.\n\n3.2\nGemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich\nÜberschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\n(Art. 398 Abs. 2 bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues,\nden erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3;\nUrteil des Bundesgerichts 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).\n3.3\nDas Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden\nAusnahmen abgesehen) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO).\nMangels entsprechender Berufung sind die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 7), die Parteientschädigung der Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Dispositivziffer 8) sowie die Rückzahlungsverpflichtung (Dispositivziffer 9) in Rechtskraft erwachsen.\n\n3.4\nDas Berufungsgericht muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die für\nihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 184\nE. 2.2.1).\n\n3.5\nMit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen,\nfür die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhaltes auf die\nBegründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue\ntatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜHSCHWEILER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],\nKommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 82).\n4.\n\n4.1\n\n4.1.1\nDas Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im\nVorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Art. 343 Abs. 3\nStPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (Urteil\ndes Bundesgerichts 6B_78/2012 vom 27. August 2012 E. 3). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über\ndie Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405\nAbs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb\noder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung\nnotwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren zur\nAnwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2; vgl.\nzum Ganzen BGE 140 IV 196 E. 4.4.1).\n\n4.1.2\nEine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3\nStPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall,\nwenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei\nseiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte\nBeweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person\n(was sie sagt) lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend\nist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist,\nüber einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit Hinweisen).\n4.1.3\nDie Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO; RIKLIN, Orell Füssli Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu\nArt. 331 StPO).\n\n4.2\n\n"}