{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-04-11", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_21290_2019-04-11.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/21290", "Checksum": "5e4254c87b190d5e5b080981e67d81ff"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["21290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 11.04.2019 21290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 11.04.2019 21290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 11.04.2019 21290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:44", "Checksum": "20aba7bb7d303ca81ac31c23358c52a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 11.04.2019 21290\nRegeste:\nSexuelle Nötigung\n\n1.\nDem Beschuldigten wird laut Anklageschrift vom 28. September 2017 vorgeworfen, sich der\nsexuellen Nötigung und der Nötigung, begangen am 14. August 2013 an der Seepromenade\nin Beckenried, zum Nachteil von B.__ schuldig gemacht zu haben. Als Sachverhalt wird umschrieben:\n\nZiff. 1.1 Sexuelle Nötigung\n«Am Mittwoch, 14. August 2013, zwischen ca. 20.00 Uhr und 20.30 Uhr, hielten sich A.__ und B.__ in Beckenried\n(NW) an der Seepromenade bei der Ermitage auf einer Parkbank auf. Sie waren bereits seit Jahren sehr gut befreundet. B.__ wollte jedoch mit A.__ keine sexuelle Beziehung, was sie ihm immer wieder kundgetan hatte, wenn\ner darauf zu sprechen kam. Während B.__ an diesem Abend über ihre Probleme sprach, legte A.__ zum Trösten\nseinen Arm um sie und versuchte sie zu küssen. Sie sagte ihm, dass sie das nicht möchte, weil sie Kollegen seien,\nund versuchte auf der Parkbank von ihm wegzurutschen. Zudem nahm sie eine abwehrende Haltung ein. Er suchte\njedoch den Körperkontakt zu ihr und erklärte, dass er sie trotzdem küssen werde. Er drückte sie rückwärts an ihren\nSchultern auf die Sitzbank und legte sich mit seinem ganzen Gewicht auf sie, so dass sie sich nicht mehr zu\nbefreien und wehren vermochte. Der ihr körperlich klar überlegene A.__ küsste sie daraufhin gegen ihren Willen\nauf ihren Mund, auf ihre Brüste und Brustwarzen und biss auch in diese nachdem er ihr T-Shirt nach oben geschoben und ihre Brüste aus den Körbchen des Büstenhalters herausgenommen hatte. Er stimulierte ihre Brustwarzen\nmit seinem Mund und seiner Zunge derart stark, dass ihr Piercing der rechten Brustwarze einriss und blutete. Er\nführte ausserdem mehrere Finger unter ihre Hose und ihren Slip gegen ihren Willen in ihre Vagina ein. Er zog auch\nmehrmals so stark an ihrem Klitoralpiercing, dass sie vor Schmerz kein Wort mehr herausbrachte und dieses\nschliesslich einriss, zu Hause gleichentags abfiel und eine Narbe hinterliess. A.__ stellte sich anschliessend vor\ndie Bank, zog die verängstigte und unter starken Schmerzen leidende B.__ hoch, öffnete seine Hose, nahm sein\nGlied heraus und forderte sie mit den bestimmt ausgesprochenen Worten \"so jetzt blasisch du mir eis\" dazu auf,\nseinen Penis in den Mund zu nehmen und ihn oral zu befriedigen. Dabei packte er sie mit Gewalt am Hals und zog\nso den Kopf mit ihrem geöffneten Mund nach vorne und zurück über seinen erigierten Penis. Als er bemerkte, dass\nsie sich während der oralen Befriedigung übergeben musste, liess er schliesslich von ihr ab.»\n\nZiff. 1.2 Nötigung\n«Nach dem Vorfall gemäss Ziff. 1.1 auferlegte A.__ auf dem Nachhauseweg, dort wo sich ihre Wege trennten, an\nB.__ ein Schweigegebot und betonte nachdrücklich, dass etwas geschehen würde und sie dann dran wäre, wenn\nsie den Vorfall weitererzählen würde. B.__ wurde dadurch derart verängstigt, dass sie sich erst Jahre später getraute, darüber zu sprechen und Anzeige zu erstatten.»\n2.\n\n2.1\nDie Vorinstanz kam nach einer Gesamtwürdigung der Aussagen der Privatklägerin und des\nBeschuldigten sowie unter Einbezug der weiteren Beweismittel zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft seien, jene des Beschuldigten unglaubhaft. Es bestehe kein\nZweifel, dass sich die als sexuelle Nötigung angeklagten Ereignisse wie in der Anklageschrift\nbeschrieben, abgespielt hätten (vorinstanzliche Akten, Urteil KG E. 3.7.1). Der Anklagesachverhalt betreffend Nötigung erachtete die Vorinstanz teilweise als nicht erstellt (weswegen der\nSchuldspruch wegen versuchter Nötigung erfolgte (vorinstanzliche Akten, Urteil KG E. 3.7.2).\n\n2.2\nDer Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Tathandlungen vollumfänglich. Seinen Angaben zufolge hatte er mit der Privatklägerin einmalig einvernehmlichen Geschlechtsverkehr.\nDer Beschuldigte kritisiert vorab die Aussagenanalyse und macht im Wesentlichen geltend,\ndie Parteien würden, abgesehen von der Lokalität komplett, verschiedene Handlungen, Ausgangslagen und Gefühlswelten schildern.\n\n2.3\nDie Staatsanwaltschaft verweist vorab auf die von der Vorinstanz sehr detailliert und nachvollziehbar vorgenommene Aussagenwürdigung der Beteiligten sowie die sorgfältige Würdigung\nder Beweismittel. Die Aussagen der Privatklägerin weisen eine Vielzahl von Realkennzeichen\nauf und sie habe die sexuellen Handlungen sehr detailliert, mit hoher Originalität und nachvollziehbaren Gefühlen geschildert. Solche Aussagen seien nur möglich, wenn auf tatsächlich\nErlebtes zurückgegriffen werden könne. Es sei deshalb äusserst unwahrscheinlich, dass die\nPrivatklägerin ihre Aussagen ohne erlittene sexuelle Nötigung mit all den Realkennzeichen\nhätte zu Protokoll geben können. Der Einwand der Pseudoerinnerungen sei abstrakter theoretischer Natur und könne immer vorgebracht werden.\n\n2.4\nDie Rechtsanwältin der Privatklägerin führt vor dem Berufungsgericht im Wesentlichen aus,\ndie Privatklägerin habe bereits vor dem Vorfall an Depressionen gelitten bzw. psychische\nProbleme gehabt. Es sei jedoch unzutreffend, dass sie bereits vor dem Vorfall jahrelang unter\npsychischen Problemen gelitten habe, Erinnerungslücken habe und unter Wahnvorstellungen\nleide. In einer aussergewöhnlichen Situation wie der vorliegenden reagiere ein Opfer nicht wie\nein Durchschnittsmensch, weshalb eine entsprechende Erwartungshaltung fehl am Platze sei.\n\n2.5\nNachdem der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Abrede stellt, ist der bestrittene Sachverhalt aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den\nallgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen.\n\nErwägungen:\n\n"}