{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2019-04-11", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_21290_2019-04-11.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/21290", "Checksum": "5e4254c87b190d5e5b080981e67d81ff"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["21290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 11.04.2019 21290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 11.04.2019 21290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 11.04.2019 21290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:44", "Checksum": "20aba7bb7d303ca81ac31c23358c52a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 11.04.2019 21290\nRegeste:\nSexuelle Nötigung\n\n « 1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 1 bis 6 sowie Ziffer 9 des Erkanntnisses des Urteils des\nKantonsgerichtes Nidwalden vom 5. Februar 2018 (- SK 17 3 -) in Sachen der Parteien aufzuheben.\n2. A.__ sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der versuchten\nNötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe\nfreizusprechen.\n3. Die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen. Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu\nverweisen.\n4. A.__ sei zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten der Privatklägerin, eine angemessene Genugtuung im Betrag von mind. Fr. 5'000.00 zuzusprechen.\n5. Die Untersuchungskosten sowie die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien zu\nLasten des Staates bzw. des Kantons Nidwalden aufzuerlegen, welcher A.__ überdies eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen habe.\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge hinsichtlich des vorliegenden Berufungsverfahrens zu Lasten\ndes Staates.\nEventualiter seien entsprechend der Verfügung vom 5. August 2016 der Staatsanwaltschaft Nidwalden\nbetreffend die Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. iur. André Britschgi als amtlicher Verteidiger, die Ge-\nrichts- und Untersuchungskosten wie auch die Kosten des amtlichen Verteidigers vorderhand vom\nStaate bzw. vom Kanton Nidwalden zu tragen.\nBeweisanträge:\n1. Es seien sämtliche Krankenakten und –berichte der Privatklägerin mindestens seit Beginn des Jahres\n2013 zu den Akten zu nehmen.\n2. A.__ wie auch die Privatklägerin seien gemäss Art. 341 und Art. 343 StPO von der Verfahrensleitung\nzu Beginn des Beweisverfahrens eingehend zur Sache zu befragen.»\n\nD.\nMit verfahrensleitendem Schreiben vom 26. April 2018 erhielten die Staatsanwaltschaft und\ndie Privatklägerin die Berufungserklärung zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung\nzu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (amtl. Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft Nidwalden teilte mit Schreiben vom 14. Mai 2018 mit, sie beantrage weder ein Nichteintreten noch erkläre sie Anschlussberufung (amtl. Urk. 4). Die Privatklägerin liess sich nicht\nvernehmen.\n\nE.\nAm 7. November 2018 wurden die Parteien auf den 31. Januar 2019 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Damit wurde dem Antrag auf eingehende Befragung des Beschuldigten und\nder Privatklägerin implizit stattgegeben. Gleichzeitig wurde der Beweisantrag um Beizug der\nseit Anfang 2013 erstellten Krankenakten und -berichte der Privatklägerin einstweilen abgewiesen (amtl. Urk. 7). Sodann wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (amtl. Urk. 6, 9).\n\nF.\nMit Schreiben vom 14. Januar 2019 teilte Dr. med. Klaus Jahn dem Gericht mit, die Privatklägerin befinde sich in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Eine erneute Konfrontation mit dem Täter und den angeblichen Taten werde als ein erhebliches Gefahrenpotenzial\ngesehen. Infolgedessen werde die Verhandlungs- und Einvernahmefähigkeit der Privatklägerin klar verneint (amtl. Urk. 11). Daraufhin wurde die Berufungsverhandlung abzitiert\n(amtl. Urk. 13).\nG.\nAuf Anfrage des Gerichts erklärte Dr. Jahn mit Schreiben vom 30. Januar 2019 die aktuelle\nSituation und hielt fest, er erachte die Verhandlungs- und Einvernahmefähigkeit der Privatklägerin langfristig als nicht gegeben (amtl. Urk. 12, 15).\n\nH.\nDie Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Schreiben von Dr. Jahn zu äussern\n(amtl. Urk. 14, 15). Davon machte die Privatklägerin am 7. Februar 2019 (amtl. Urk. 17), die\nStaatsanwaltschaft am 13. Februar 2019 (amtl. Urk. 18) und der Berufungskläger am 14. Februar 2019 (amtl. Urk. 19) Gebrauch. Letzterer ergänzte seine Beweisanträge wie folgt:\n\n« 3. Es sei gutachterlich zu prüfen, ob die Erinnerungen der Privatklägerin aus psychologischer Sicht unter\nAlkohol- und Drogeneinfluss überhaupt tatsächlich entstehen konnten.\n4. Es sei gutachterlich zu prüfen, ob es möglich, glaubwürdig und wahrscheinlich ist, dass die Privatklägerin sich im Rahmen von \"Flashbacks\" an den angeblichen Vorfall erinnert, obwohl sie zum fraglichen\nZeitpunkt unter Alkohol- und Drogeneinfluss stand.»\n\nI.\nDie Parteien wurde am 13. März 2019 erneut zur Berufungsverhandlung vom 11. April 2019\nvorgeladen (amtl. Urk. 20). Es erschienen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, der Vertreter der Staatsanwaltschaft Nidwalden sowie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin. Die\nVerteidigung bestätigte die bereits gestellten Anträge und beantragte neu:\n\n« 5. Es seien die Zeitungsberichte der NZZ vom Dienstag, 29. Januar 2019, betreffend das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, und vom Mittwoch, 27. März 2019, betreffend das Urteil des Obergerichts Zürich,\nzu den Akten zu nehmen.»\n\nDas Verhandlungsprotokoll sowie das Befragungsprotokoll liegen bei den Akten. Die Parteien\nverzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung und erklärten sich mit der schriftlichen Zustellung des Urteils einverstanden. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung. Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde am 18. April 2019 versandt.\n\nAuf die Ausführungen der Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung, die erhobenen Beweise, auf die Akten und auf die Anträge durch die Parteien wird, soweit erforderlich, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\nAnklagesachverhalt:\n\n"}