3. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 4'925.20 zu bezahlen. 4. Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [Zustellung]. Stans, 13. Mai 2019 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Der Vorsitzende Dr. iur. Albert Müller Die Gerichtsschreiberin lic. iur. HSG Helene Reichmuth in Vertretung MLaw Valentina Bühlmann Versand: