2. Die Gerichtsgebühr einschliesslich der Kosten für die begründete Entscheidausfertigung beträgt Fr. 5'000.‒ und geht ausgangsgemäss unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer. Die Gerichtsgebühr wird bis zum Betrag von Fr. 3'500.‒ dem von den Beschwerdeführern geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Die Beschwerdeführer haben unter solidarischer Haftbarkeit die Differenz von Fr. 1'500.‒ innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids mittels beiliegendem Einzahlungsschein an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.