Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin demnach unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 4'925.20 zu bezahlen (Art. 116 VRG i.V.m. Art. 47 Abs. 2, Art. 52 ‒ 54 PKoG, Art. 123 Abs. 2 VRG). Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 123 Abs. 4 VRG). 36 I 36 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.