Die unterliegenden Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 27. Juni 2019 die vollständige Ausfertigung, weshalb jene unter solidarischer Haftbarkeit nebst den Kosten für das Dispositiv auch die Mehrkosten von Fr. 1'500.‒ für die Urteilsbegründung zu tragen haben. Die Beschwerdeführer haben unter solidarischer Haftbarkeit die Differenz von Fr. 1'500.‒ innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids mittels beiliegendem Einzahlungsschein an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen. 35 I 36