Die Gerichtsgebühr für die vollständige Ausfertigung des Entscheids beträgt ankündigungsgemäss Fr. 5'000.‒ (vgl. Art. 17 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 PKoG). Die Mehrkosten für die vollständige Ausfertigung werden derjenigen Partei auferlegt, welche die ausführliche Begründung verlangt hat (Art. 4 Abs. 3 PKoG). Die unterliegenden Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 27. Juni 2019 die vollständige Ausfertigung, weshalb jene unter solidarischer Haftbarkeit nebst den Kosten für das Dispositiv auch die Mehrkosten von Fr. 1'500.‒ für die Urteilsbegründung zu tragen haben.