145 Abs. 1 2. Satzteil BauG, wonach die geplante Mobilfunkantenne einen Mindestgrenzabstand von 3 Metern zu der nächstgelegenen Nachbarparzelle aufweisen muss. Indem der tatsächliche Grenzabstand vorliegend 5.65 Meter beträgt, ist der Mindestgrenzabstand eingehalten, womit sich die Beschwerde auch in diesem Punkte als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 34 I 36 10. Wie in den vorstehenden Erwägungen eingehend erläutert und dargelegt, erweisen sich sämtliche vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführer als unbegründet. In der Folge erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. 11.