9.3 Abschliessend steht fest, dass keine der spezialrechtlichen Grenzabstandsvorschriften gemäss Art. 146 ‒ 150 BauG auf die streitbetroffene Mobilfunkantenne anwendbar sind. Da Mobilfunkanlagen jedoch über keine Fassade verfügen, findet vorliegend auch die ordentliche Grenzabstandsvorschrift von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 BauG keine direkte Anwendung. Wie dargelegt liegt vorliegend eine echte Lücke vor, welche mittels richterlicher Lückenfüllung geschlossen werden muss. Gemäss vorstehenden Ausführungen rechtfertigt sich vorliegend eine analoge Anwendung von Art. 145 Abs. 1 2. Satzteil BauG,