Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die 40 Prozent- Regelung gemäss Art. 145 Abs. 1 1. Satzteil BauG bei Mobilfunkantennen gerade nicht anwendbar, weil dadurch die erforderliche Versorgung mit Mobilfunkantennenleistungen erheblich erschwert werden würde, was nicht der gesetzgeberischen Zielsetzung entsprechen würde. Nach dem Gesagten und dem Umstand, dass die Gemeinde Buochs den Mindestabstand nicht gemäss Art. 145 Abs. 1 BauG auf 4 Meter erhöht hat, ist für die geplante Mobilfunkantenne in analoger Anwendung von Art. 145 Abs. 1 2. Satzteil BauG einen Grenzabstand von 3 Metern einzuhalten.