Vorliegend gibt es keine Hinweise für ein qualifiziertes gesetzgeberisches Schweigen hinsichtlich der Frage, ob bei Anlagen ohne Fassaden ein Grenzabstand einzuhalten ist oder nicht. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine echte Lücke, welche mittels gerichtlicher Lückenfüllung zu schliessen ist. Entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt sich vorliegend die analoge Anwendung von Art. 145 Abs. 1 2. Satzteil BauG. Demnach ist bei baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen ohne Fassade ein Grenzabstand von 3 Metern einzuhalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die 40 Prozent- Regelung gemäss Art.