Als Massstab bei der Lückenfüllung gilt die dem Gesetz zugrunde liegende Zielsetzung (BGE 140 III 636 E. 2.2 S. 638). Ferner hat das Gericht bei der Lückenfüllung diejenige Regel zu bilden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde und die zu treffende Regelung muss sich widerspruchslos in das bestehende Gesetz einfügen. Hierbei können bestehende Lücken oftmals auf dem Weg der Analogie geschlossen werden, indem die bestehende gesetzliche Lösung einer vergleichbaren Frage sinngemäss auf die ungelöste Frage übertragen wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_235/2007 vom 14. November 2007 E. 3). 33 I 36