Eine echte Lücke hingegen liegt vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen und dem Gesetz hierzu weder nach seinem Wortlaut noch durch Auslegung eine Vorschrift entnommen werden kann. Beim Vorliegen einer echten Lücke ist es sodann die Aufgabe des Richters diese Lücke zu füllen. (BGE 139 II 404 E 4.2 S. 417; BGE 141 IV 298 E. 1.3.1 S. 299; BGE 141 V 481 E. 3.1 S. 485). Als Massstab bei der Lückenfüllung gilt die dem Gesetz zugrunde liegende Zielsetzung (BGE 140 III 636 E. 2.2 S. 638).