Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Gesetz eine Lücke, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Beim Vorliegen eines qualifizierten Schweigens, wobei der Gesetzgeber die Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend mitentschieden hat, bleibt kein Raum für eine gerichtliche Lückenfüllung. Eine echte Lücke hingegen liegt vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen und dem Gesetz hierzu weder nach seinem Wortlaut noch durch Auslegung eine Vorschrift entnommen werden kann.