9.2.3 Wie soeben festgestellt, sind in der Nidwaldner Baugesetzgebung keine Vorschriften über Grenzabstände für Bauten und Anlagen ohne Fassade, insbesondere Mobilfunkantennen, enthalten. Folgerichtig stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um eine echte oder unechte Gesetzeslücke handelt.