Dementsprechend kann der Strahlenschutz auch nicht hinsichtlich der Grenzabstandsvorschriften angerufen werden. Soweit die Beschwerdeführer ideelle Immissionen geltend machen, ist ihnen insoweit zuzustimmen, dass Mobilfunkantennen unangenehme psychische Eindrücke erwecken können, was dazu führen kann, dass die Umgebung als unsicher oder unästhetisch empfunden werden kann (BGE 138 II 173 E. 7.4.3 S. 188). Jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die geplante Mobilfunkantenne an einem der Industriezone zugewiesenen Standort und nicht in einer Wohnzone gebaut werden soll. Diesbezüglich gilt zu bedenken, dass die Industriezone gemäss Art.